Das Reinheitsgebot: Das A und O der deutschen Bierqualität

Das deutsche ReinheitsgebotFür den Großteil der Biertrinker entscheidend? – Eine einladende Schaumkrone, die geeignete Trinktemperatur und vor allem ein leckerer Geschmack. Bevor allerdings der Gerstensaft ins Glas des Konsumenten fließt, steht ein umfangreicher Produktionsprozess. Immer mit Blick auf das Reinheitsgebot:

Am 23. April 1516 erblickte dieses zum ersten Mal das Licht der Bierwelt. Herzog Wilhelm IV. von Bayern erließ das Gesetz, das heute noch wortgemäß in den Mündern der Bundesbürger ist. Es besagt, dass beim Brauen lediglich Hefe, Malz und Hopfen verwendet werden darf. Auch wenn immer von dem einen Reinheitsgebot gesprochen wird, gibt es mehrere Verordnungen, die die Bierherstellung regeln und damit auch die Bierqualität sichern. Hierzu zählt unter anderem das deutsche Biersteuergesetz von 1923 und die Bierverordnung aus 2005, die seitdem regelt, was in Europa als Bier bezeichnet werden darf. Für die deutschen Brauer hat aber auch weiterhin das Reinheitsgebot die höchste Priorität.

Wortlaut des Reinheitsgebotes

Wie das Bier im Sommer und Winter auf dem Land ausgeschenkt und gebraut werden soll

Reinheitsgebot

Wir verordnen, setzen und wollen mit dem Rat unserer Landschaft, daß forthin überall im Fürstentum Bayern sowohl auf dem lande wie auch in unseren Städten und Märkten, die kein besondere Ordnung dafür haben, von Michaeli bis Georgi ein Maß (bayerische = 1,069 Liter) oder ein Kopf (halbkugelförmiges Geschirr für Flüssigkeiten = nicht ganz eine Maß) Bier für nicht mehr als einen Pfennig Münchener Währung und von Georgi bis Michaeli die Maß für nicht mehr als zwei Pfennig derselben Währung, der Kopf für nicht mehr als drei Heller (Heller = gewöhnlich ein halber Pfennig) bei Androhung unten angeführter Strafe gegeben und ausgeschenkt werden soll. Wo aber einer nicht Märzen-, sondern anderes Bier brauen oder sonstwie haben würde, soll er es keineswegs höher als um einen Pfennig die Maß ausschenken und verkaufen. Ganz besonders wollen wir, daß forthin allenthalben in unseren Städten, Märkten und auf dem Lande zu keinem Bier mehr Stücke als allein Gersten, Hopfen und Wasser verwendet und gebraucht werden sollen. Wer diese unsere Anordnung wissentlich übertritt und nicht einhält, dem soll von seiner Gerichtsobrigkeit zur Strafe dieses Faß Bier, so oft es vorkommt, unnachsichtlich weggenommen werden. Wo jedoch ein Gauwirt von einem Bierbräu in unseren Städten, Märkten oder auf dem Lande einen, zwei oder drei Eimer (= enthält 60 Maß) Bier kauft und wieder ausschenkt an das gemeine Bauernvolk, soll ihm allein und sonst niemandem erlaubt und unverboten sein, die Maß oder den Kopf Bier um einen Heller teurer als oben vorgeschrieben ist, zu geben und auszuschenken.

Gegeben von Wilhelm IV.
Herzog in Bayern
am Georgitag zu Ingolstadt anno 1516

Foto: Petra Dirscherl / pixelio