Wir brauen unser Bier streng nach dem Bayerischen Reinheitsgebot von 1516. Das bedeutet für die Herstellung die ausschliessliche Verwendung von Gerstenmalz, Hopfen, Hefe und Wasser. Zusatzstoffe sind nicht erlaubt und werden nicht verwendet. Das Reinheitsgebot ist die älteste, heute noch gültige, lebensmittelrechtliche Bestimmung der Welt. Das „Reinheitsgebot“ ist verankert in § 9 der Bekanntmachung der Neufassung des Vorläufigen Biergesetzes vom 29. Juli 1993. Dort heißt es:
- Zur Bereitung von untergärigem Bier darf nur Gerstenmalz, Hopfen, Hefe und Wasser verwendet werden.
- Die Bereitung von obergärigem Bier unterliegt derselben Vorschrift; es ist hierbei jedoch auch die Verwendung von anderem Malz und die Verwendung von technisch reinem Rohr-, Rüben- und Invertzucker, sowie von Stärkezucker und aus Zucker der bezeichneten Art hergestellten Farbmitteln zulässig.
Die Geschichte des Bayerischen Reinheitsgebotes
Das Reinheitsgebot geht auf Herzog Wilhelm IV. von Bayern zurück. Der Herzog verfasste folgende Bestimmung:
Ganz besonders wollen wir, daß forthin allenthalben in unseren Städten und Märkten und auf dem Lande zu keinem Bier mehr Stücke als allein Gersten, Hopfen und Wasser verwendet und gebraucht werden sollen.
Damit hat der Herzog das erste Verbraucherschutzgesetz auf den Weg gebracht, das noch heute an seiner Aktualität in nichts eingebüßt hat. Die deutschen Brauer brauen immer noch nach dem Reinheitsgebot, durch welches das Bier Made in Germany weltweit seinen guten Ruf mit zu verdanken hat.
Bayerisches Reinheitsgebot versus Deutsches Reinheitsgebot
Das Deutsche Reinheitsgebot ist vom engeren Bayerischen Reinheitsgebot abzugrenzen. Der bedeutsamste Unterschied liegt im Alter der Bestimmungen. Historisch betrachtet gibt es ein „Deutsches Reinheitsgebot von 1516“ nicht, da außerhalb Bayerns die Verwendung von Malzsurrogaten und von diversen Zusatzstoffen länger zulässig war als in Bayern. Ein Verbot von Malzersatzstoffen wurde in Württemberg erst 1900 ausgesprochen. In Norddeutschland waren Malzsurrogate (Reis, grüne Stärke, Kartoffelmehl, usw.) noch bis 1906 zugelassen.
Erst durch das Reichsgesetz vom 3. Juni 1906 übernahm das Deutsche Reich für die Bierherstellung einheitlich das „Reinheitsgebot“. Im Reichsgesetzblatt Nr. 32 vom 12.06.1906 heißt es:
„Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen, verordnen im Namen des Reiches nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, […] §1: Zur Bereitung von untergärigem Bier darf nur Gerstenmalz, Hopfen, Hefe und Wasser verwendet werden.[…]“.
Das Bayerische Reinheitsgebot ist also der Ursprung des sogenannten Deutschen Reinheitsgebotes. Auch inhaltlich gibt es zwischen dem deutschen und dem bayerischen Reinheitsgebot Unterschiede:
- Außerhalb von Bayern ist bei der Herstellung obergäriger Biere der Zusatz von „technisch reinem Rohr-, Rüben- oder Invertzucker“ erlaubt.
- Das Reinheitsgebot in Bayern gilt auch für Biere, die exportiert werden, wohingegen außerbayerischen Brauereien die Möglichkeit einer Abweichung vom Reinheitsgebot eingeräumt wird (§9 Abs. (7) Satz 1 Vorl. BierG).
Bei Eintritt Bayerns in die Weimarer Republik 1918 sicherte sich der Freistaat Bayern den Fortbestand dieser ihm aus dem Eintritt in das Deutsche Reich zustehenden „Reservatrechte“ für die künftige Bierherstellung auf der Grundlage des strengeren Bayerischen Reinheitsgebotes. Ein kleiner, aber feiner Unterschied.